Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2)Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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