Art. 1 § 35 LWO

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 26) haben die Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde unter Heranziehung der Daten des Zentralen Wählerregisters (ZeWaeR) die Anzahl der wahlberechtigten Personen und diese für den Bereich des Wahlkreises der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser der Landeswahlbehörde zu berichten.

In Kraft seit 08.11.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 35 LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 35 LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 35 LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 35 LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 35 LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 34 LWO
Art. 1 § 36 LWO