Art. 1 § 27 LWO Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der zu erwartenden Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023) hergestellt werden.Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,) hergestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Frühestens am dreißigsten Tag, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Kreiswahlvorschlages, dem die Gemeinde im Wahlkreis angehört oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt..Frühestens am dreißigsten Tag, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Kreiswahlvorschlages, dem die Gemeinde im Wahlkreis angehört oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Absatz eins bis 4 bleiben unberührt..
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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