Art. 1 § 17 LWO Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der für diese Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Abwesende Beisitzer können durch jeden von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagenen Ersatzbeisitzer vertreten werden.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Bei gleichzeitiger Anwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. eines Beisitzers und des Ersatzbeisitzers werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer nicht berücksichtigt.

(4) Die Zahl der Mitglieder der Wahlbehörden wird bei allen Berechnungen der Anwesenheits- und Abstimmungserfordernisse bei sich ergebenden Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 17 LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 17 LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 17 LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 17 LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 17 LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 16 LWO
Art. 1 § 18 LWO