Art. 1 § 110 LWO Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben, die von politischen Parteien und wahlwerbenden Parteien, die keine politischen Parteien sind, (im Folgenden als „Partei“ bezeichnet) für Wahlwerbung zwischen dem Stichtag und dem Wahltag zum Niederösterreichischen Landtag aufgewendet werden. Jede Partei darf dafür maximal 6 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15.000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2.

Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3.

Folder,

4.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6.

Kinospots,

7.

Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8.

Kosten des Internet-Werbeauftritts,

9.

Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,

10.

zusätzliche Personalkosten,

11.

Ausgaben der Partei für die Wahlwerber,

12.

Ausgaben der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.

(3) Jede Partei hat im dem Wahljahr folgenden Jahr bis spätestens 30. Juni einen Nachweis hinsichtlich der Wahlwerbungsausgaben (Abs. 1) dem Niederösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu übermitteln.

(4) Für den Fall der Überschreitung des in Abs. 1 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 Prozent ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 Prozent des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 Prozent hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 Prozent dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.

In Kraft seit 11.04.2017 bis 31.12.9999
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