Art. 1 § 100 LWO Gewählte Bewerber, Verlautbarung

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Ergebnis der Ermittlung ist unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat zumindest an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung an der Amtstafel hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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