Art. 1 § 105 LWO § 105

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 103 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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