Art. 1 § 112 LWO Schriftliche Anbringen und Meldungen

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

In Kraft seit 11.04.2017 bis 31.12.9999
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