Art. 1 § 117 LWO Gebührenfreiheit

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Die im Verfahren nach diesem Landesverfassungsgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.

In Kraft seit 11.04.2017 bis 31.12.9999
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