Art. 1 § 110 LWO Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2017 bis 31.12.9999

Soweit(1) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben, die von politischen Parteien und wahlwerbenden Parteien, die keine politischen Parteien sind, (im Folgenden als „Partei“ bezeichnet) für Wahlwerbung zwischen dem Stichtag und dem Wahltag zum Niederösterreichischen Landtag aufgewendet werden. Jede Partei darf dafür maximal 6 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabeder Höhe von 15.000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2.

Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3.

Folder,

4.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6.

Kinospots,

7.

Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8.

Kosten des Internet-Werbeauftritts,

9.

Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,

10.

zusätzliche Personalkosten,

11.

Ausgaben der Partei für die Wahlwerber,

12.

Ausgaben der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.

(3) Jede Partei hat im dem Wahljahr folgenden Jahr bis spätestens 30. Juni einen Nachweis hinsichtlich der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oderWahlwerbungsausgaben (Abs. 1) dem Niederösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu übermitteln.

(4) Für den Fall der Überschreitung des in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werdenAbs. 1 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 Prozent ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 Prozent des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 Prozent hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 Prozent dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.

Stand vor dem 10.04.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2017

Soweit(1) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben, die von politischen Parteien und wahlwerbenden Parteien, die keine politischen Parteien sind, (im Folgenden als „Partei“ bezeichnet) für Wahlwerbung zwischen dem Stichtag und dem Wahltag zum Niederösterreichischen Landtag aufgewendet werden. Jede Partei darf dafür maximal 6 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabeder Höhe von 15.000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2.

Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3.

Folder,

4.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6.

Kinospots,

7.

Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8.

Kosten des Internet-Werbeauftritts,

9.

Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,

10.

zusätzliche Personalkosten,

11.

Ausgaben der Partei für die Wahlwerber,

12.

Ausgaben der Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.

(3) Jede Partei hat im dem Wahljahr folgenden Jahr bis spätestens 30. Juni einen Nachweis hinsichtlich der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oderWahlwerbungsausgaben (Abs. 1) dem Niederösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu übermitteln.

(4) Für den Fall der Überschreitung des in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werdenAbs. 1 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 Prozent ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 Prozent des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 Prozent hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 Prozent dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.

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