§ 34 LWK-WO

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein oder vom betreffenden bäuerlichen Landesverein eingebracht werden.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

In Kraft seit 24.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 LWK-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 LWK-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 LWK-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 LWK-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 LWK-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 LWK-WO
§ 35 LWK-WO