§ 26 LWK-WO

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wählbar in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung die Wählbarkeit gehindert hätte.

(4) Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens suspendiert.

(5) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust des Mandates oder die Suspension entscheidet bei Landeskammerräten die Kreiswahlbehörde, bei Bezirkskammerräten die Bezirkswahlbehörde mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides die Berufung an die Landesregierung zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

In Kraft seit 24.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 LWK-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 LWK-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 LWK-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 LWK-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 LWK-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 LWK-WO
§ 27 LWK-WO