§ 26 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wählbar in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung die Wählbarkeit gehindert hätte.

(4) Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen der Konkursein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- oder KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens suspendiert.

(5) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust des Mandates oder die Suspension entscheidet bei Landeskammerräten die Kreiswahlbehörde, bei Bezirkskammerräten die Bezirkswahlbehörde mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides die Berufung an die Landesregierung zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wählbar in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung die Wählbarkeit gehindert hätte.

(4) Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen der Konkursein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- oder KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens suspendiert.

(5) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust des Mandates oder die Suspension entscheidet bei Landeskammerräten die Kreiswahlbehörde, bei Bezirkskammerräten die Bezirkswahlbehörde mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides die Berufung an die Landesregierung zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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