§ 31 LWK-WO Ergänzungsvorschläge

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 27 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen.

In Kraft seit 28.09.2005 bis 31.12.9999
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