§ 37 LWK-WO

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

In Kraft seit 24.07.2020 bis 31.12.9999
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