§ 38 LWK-WO

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird. Hat eine Gemeinde mehr als 500 Wahlberechtigte, so sind in diesem Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle kann insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wählergruppenlisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(6) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmenabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

In Kraft seit 24.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 LWK-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 LWK-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 LWK-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 LWK-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 LWK-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 LWK-WO
§ 39 LWK-WO