§ 29 LWK-WO Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe.

(2) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.

(3) Wenn der Wahlvorschlag einer Wählergruppe auf Grund seiner Bezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, hat der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 durch die Landesorganisation dieser politischen Partei zu erfolgen.

In Kraft seit 28.09.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 LWK-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 LWK-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 LWK-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 LWK-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 LWK-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 LWK-WO
§ 30 LWK-WO