§ 15 LuF-PauschVO 2011

LuF-PauschVO 2011 - Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr. 258/2005, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.Paragraph 7, ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF PauschVO 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2005,, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 und Abs. 1a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014 ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und Absatz eins a, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014, ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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