Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 100 000 Euro, bei Ausübung der Option gemäß § 2 Abs. 3 dieser Verordnung oder bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 100 000 Euro, bei Ausübung der Option gemäß Paragraph 2, Absatz 3, dieser Verordnung oder bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauernsozialversicherungsgesetzes ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die Betriebsausgaben sind, soweit die §§ 9 bis 12 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.Die Betriebsausgaben sind, soweit die Paragraphen 9 bis 12 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
In Kraft seit 28.12.2010 bis 31.12.9999
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