§ 9 LuF-PauschVO 2011 (Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft), Forstwirtschaft - JUSLINE Österreich
§ 9 LuF-PauschVO 2011 Forstwirtschaft
LuF-PauschVO 2011 - Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 zu berechnen. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, zu berechnen.
In Kraft seit 28.12.2010 bis 31.12.9999
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