Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (Paragraph 49, Bewertungsgesetz 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, zu berechnen.
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