§ 7 LuF-PauschVO 2011 Wechsel der Pauschalierungsmethode

LuF-PauschVO 2011 - Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Wechselt der Steuerpflichtige in Anwendung dieser Verordnung von der pauschalen Gewinnermittlung mittels eines Durchschnittssatzes gemäß §  2 Abs. 1 zur Gewinnermittlung mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben oder umgekehrt, hat die Ermittlung eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes gemäß § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu unterbleiben. Wechselt der Steuerpflichtige in Anwendung dieser Verordnung von der pauschalen Gewinnermittlung mittels eines Durchschnittssatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Gewinnermittlung mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben oder umgekehrt, hat die Ermittlung eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes gemäß Paragraph 4, Absatz 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu unterbleiben.

In Kraft seit 12.01.2011 bis 31.12.9999
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