§ 15 LuF-PauschVO 2011

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr. 258/2005, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.Paragraph 7, ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF PauschVO 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2005,, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 und Abs. 1a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014 ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und Absatz eins a, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014, ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 28.12.2010 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr. 258/2005, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.Paragraph 7, ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF PauschVO 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2005,, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 und Abs. 1a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014 ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und Absatz eins a, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014, ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.

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