§ 112 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.11.2024

 

Beförderung von Postsendungen

§ 112. Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der nach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für die Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar ist.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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