§ 107 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn die in § 106 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Wenn die in Paragraph 106, bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  2. (2)Absatz 2,Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen
    1. 1.Ziffer einsder Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung oder ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen oder nationalen Bestimmungen beantragt oder eine Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten abgegeben werden muss, und
    3. 3.Ziffer 3Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 107 LFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 LFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 107 LFG


Entscheidungen zu § 107 LFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 107 LFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 107 LFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 106 LFG
§ 108 LFG