§ 100 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Zusammentreffen mit anderen Enteignungsrechten

§ 100.

Das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur mit Zustimmung des zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständigen Bundesministers enteignet werden.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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