Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie Austro Control GmbH hat zumindest folgende Luftfahrtkarten zu erstellen und zu veröffentlichen:
1.Ziffer einsLuftfahrtkarte – ICAO 1:500 000,
2.Ziffer 2Streckenkarte – ICAO,
3.Ziffer 3Karte für Radarmindestflughöhen – ICAO sowie
4.Ziffer 4Übersichtskarten (insbesondere zur Luftraumstruktur, zu Luftraumbeschränkungen, zu temporären zivilen Luftraumreservierungen, zu militärisch reservierten Bereichen, zu den IFR Enroute Minima und zum Free Route Airspace (FRA)).
(2)Absatz 2Die Austro Control GmbH hat für die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 unterliegenden Flugplätze folgende flugplatzbezogene Luftfahrtkarten zu erstellen und zu veröffentlichen, soweit die Gegebenheiten auf den jeweiligen Flugplätzen dies erfordern:
4.Ziffer 4Flugplatz-Hinderniskarte – ICAO Typ A (außer im Falle des Vorliegens einer Karte gemäß Z 5) und optional Flugplatzhinderniskarte – ICAO Typ B,Flugplatz-Hinderniskarte – ICAO Typ A (außer im Falle des Vorliegens einer Karte gemäß Ziffer 5,) und optional Flugplatzhinderniskarte – ICAO Typ B,
5.Ziffer 5Flugplatz-Gelände- und Hinderniskarte (elektronisch),
6.Ziffer 6Karte für Radarmindestflughöhen – ICAO,
7.Ziffer 7Instrumentenanflug-Karte – ICAO,
8.Ziffer 8Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug – ICAO,
(3)Absatz 3Zur Erstellung der Luftfahrtkarten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat die Austro Control GmbH die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben heranzuziehen, soweit dies erforderlich ist.Zur Erstellung der Luftfahrtkarten gemäß Absatz eins und Absatz 2, hat die Austro Control GmbH die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben heranzuziehen, soweit dies erforderlich ist.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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