§ 96 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 94 oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse bzw. deren Kennzeichnungen oder die in den §§ 94 oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entgegen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden bestehen, errichtet, angepflanzt, abgeändert oder erweitert wurden bzw. betrieben werden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind. Bei Gefahr im Verzug hat die zuständige Behörde die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Eigentümer nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 93, beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 94, oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse bzw. deren Kennzeichnungen oder die in den Paragraphen 94, oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entgegen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden bestehen, errichtet, angepflanzt, abgeändert oder erweitert wurden bzw. betrieben werden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind. Bei Gefahr im Verzug hat die zuständige Behörde die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Eigentümer nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
  2. (1a)Absatz eins a,Über die Pflicht zur Leistung des Kostenersatzes gemäß Abs. 1 entscheidet die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist der Kostenersatz zu leisten ist. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten auf Antrag des Eigentümers eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen beantragt wird.Über die Pflicht zur Leistung des Kostenersatzes gemäß Absatz eins, entscheidet die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist der Kostenersatz zu leisten ist. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten auf Antrag des Eigentümers eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen beantragt wird.
  3. (2)Absatz 2,Der Eigentümer von Gegenständen, die durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb von Flugsicherungsanlagen (§ 122) zu stören, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Bescheid zu verpflichten, diese Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile hat der Bund zu ersetzen. Ersatzansprüche sind beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nicht anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.Der Eigentümer von Gegenständen, die durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb von Flugsicherungsanlagen (Paragraph 122,) zu stören, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Bescheid zu verpflichten, diese Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile hat der Bund zu ersetzen. Ersatzansprüche sind beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nicht anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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