§ 112 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Beförderung von Postsendungen

§ 112. Widerruf Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der Fluglinienbewilligung.

Die Fluglinienbewilligung ist vom Bundesministernach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu widerrufen, wenn der Weiterführung der Fluglinie öffentliche Interessen entgegenstehendie Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar ist.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.08.1992 bis 31.08.1997

Beförderung von Postsendungen

§ 112. Widerruf Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der Fluglinienbewilligung.

Die Fluglinienbewilligung ist vom Bundesministernach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu widerrufen, wenn der Weiterführung der Fluglinie öffentliche Interessen entgegenstehendie Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar ist.

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