§ 119 LFG Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs.
  2. (2)Absatz 2,Die Flugsicherung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie Flugsicherungsdienste und zwar die
      1. a)Litera aFlugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, Flugalarmdienst),
      2. b)Litera bKommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste,
      3. c)Litera cFlugwetterdienste und
      4. d)Litera dFlugberatungsdienste (Luftfahrtinformationsdienste),
    2. 2.Ziffer 2das Luftraummanagement,
    3. 3.Ziffer 3die Verkehrsflussregelung und
    4. 4.Ziffer 4die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (§ 120a).die Festlegung von Flugverfahren und die Erlassung sonstiger, der Erfüllung der Flugsicherungsaufgaben dienenden allgemeinen Anordnungen (Paragraph 120 a,).
  3. (3)Absatz 3,Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (Neufassung), ABl. Nr. L 2024/2803 vom 11.11.2024.Für die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 2, der Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (Neufassung), ABl. Nr. L 2024/2803 vom 11.11.2024.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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