§ 117 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller oder die Antragstellerin die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller oder die Antragstellerin eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, und
    3. 3.Ziffer 3der Antragsteller oder die Antragstellerin verlässlich und Halter oder Halterin der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist und
    4. 4.Ziffer 4die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und
    5. 5.Ziffer 5die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge
      1. a)Litera adie österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder
      2. b)Litera bdie Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt. Die Bestimmung des Abs. 2 bleibt unberührt.die Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt. Die Bestimmung des Absatz 2, bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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