§ 117 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999

Voraussetzungen für die Erteilung der Vermietungsbewilligung

§ 117. Voraussetzungen für die Erteilung der

Vermietungsbewilligung.

(1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,

a)

der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,

b)

die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,

c)

die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.

(2) Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.09.2003 bis 26.06.2008

Voraussetzungen für die Erteilung der Vermietungsbewilligung

§ 117. Voraussetzungen für die Erteilung der

Vermietungsbewilligung.

(1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn,

a)

der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, verläßlich und fachlich geeignet und Halter der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist,

b)

die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und ein Bedarf vorhanden ist,

c)

die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen.

(2) Die Vermietungsbewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit geboten erscheint.

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