§ 9 LF-SVP-VO Meldung und Information

LF-SVP-VO - Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß § 193 Abs. 6 LAG hat zu enthalten:Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß Paragraph 193, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
    2. 2.Ziffer 2Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
    3. 3.Ziffer 3Beginn und Ende der Funktionsperiode,
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8),Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 8,),
    5. 5.Ziffer 5Unterschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
    6. 6.Ziffer 6wenn Belegschaftsorgane bestehen, auch die Unterschrift einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der zuständigen Belegschaftsorgane.
  2. (2)Absatz 2,Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 7, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle oder auf elektronischem Weg erfolgen.Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle oder auf elektronischem Weg erfolgen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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