Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben und Kampagnebetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.
(2)Absatz 2,Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von § 6 und § 7 eine Frist von drei Monaten.Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von Paragraph 6 und Paragraph 7, eine Frist von drei Monaten.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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