§ 7 LF-SVP-VO Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

LF-SVP-VO - Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.Die Nachbesetzung gemäß Absatz eins, hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß § 193 LAG zu erfolgen.Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 193, LAG zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für eine Arbeitsstätte ohne Belegschaftsorgane bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung gemäß § 193 LAG zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für eine Arbeitsstätte ohne Belegschaftsorgane bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 193, LAG zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 LF-SVP-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 LF-SVP-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 LF-SVP-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 LF-SVP-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 LF-SVP-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 LF-SVP-VO
§ 8 LF-SVP-VO