§ 1 LF-SVP-VO Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

LF-SVP-VO - Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Es muss mindestens folgende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Arbeitnehmerzahl von 10 bis 50: eine Sicherheitsvertrauensperson;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Arbeitnehmerzahl von 51 bis 100: zwei Sicherheitsvertrauenspersonen;
    3. 3.Ziffer 3bei einer Arbeitnehmerzahl von 101 bis 300: drei Sicherheitsvertrauenspersonen;
    4. 4.Ziffer 4für je weitere 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jeweils eine Sicherheitsvertrauensperson zusätzlich zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der dauernd beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  3. (3)Absatz 3,Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des § 276 LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des § 277 LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des Paragraph 276, LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 277, LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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