§ 10 LF-SVP-VO Schlussbestimmungen

LF-SVP-VO - Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor dem 1. Juni 2023 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes als Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend den für den Arbeitnehmerschutz geltenden Vorschriften in den einzelnen Ländern absolviert haben, ist davon auszugehen, dass sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 erfüllen.Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor dem 1. Juni 2023 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes als Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend den für den Arbeitnehmerschutz geltenden Vorschriften in den einzelnen Ländern absolviert haben, ist davon auszugehen, dass sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Bestellungen von Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben bis zum Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode aufrecht, soweit keine vorzeitige Beendigung aus anderen Gründen erfolgt.
  4. (4)Absatz 4,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt folgende Rechtsvorschrift insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat:Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), LGBl. Nr. 84/2002.Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002,.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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