§ 5 LF-SVP-VO Wirkungsbereich

LF-SVP-VO - Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sind für einen Betrieb oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Betrieb und die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Wirkungsbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung gemäß § 193 Abs. 2 LAG ist auch der vorgesehene Wirkungsbereich anzugeben.Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Wirkungsbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung gemäß Paragraph 193, Absatz 2, LAG ist auch der vorgesehene Wirkungsbereich anzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 3.Absatz 3, gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3,
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 LF-SVP-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 LF-SVP-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 LF-SVP-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 LF-SVP-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 LF-SVP-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 LF-SVP-VO
§ 6 LF-SVP-VO