Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Sind für einen Betrieb oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Betrieb und die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
(2)Absatz 2,Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Wirkungsbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung gemäß § 193 Abs. 2 LAG ist auch der vorgesehene Wirkungsbereich anzugeben.Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Wirkungsbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung gemäß Paragraph 193, Absatz 2, LAG ist auch der vorgesehene Wirkungsbereich anzugeben.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Z 3.Absatz 3, gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3,
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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