Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewertung nach § 237 Abs. 9 LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondereDie Bewertung nach Paragraph 237, Absatz 9, LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
1.Ziffer einsdie vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
2.Ziffer 2Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber den Gefahren,
3.Ziffer 3Ausmaß und Art der Gefahr,
4.Ziffer 4die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmerin bzw. jedes auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
5.Ziffer 5den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.
(2)Absatz 2,Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
(3)Absatz 3,Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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