§ 12 LF-PSA-V Hand- und Armschutz

LF-PSA-V - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unter Hand- und Armschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (zB durch Vibrationen).
  2. (2)Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmern Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmern Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. 1.Ziffer einsmechanische Gefahren durch Schneiden, Sägen, Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung,
    2. 2.Ziffer 2Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
    4. 4.Ziffer 4Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
    5. 5.Ziffer 5elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen,
    6. 6.Ziffer 6Gefahren durch Vibration,
    7. 7.Ziffer 7Gefahren durch optische Strahlung,
    8. 8.Ziffer 8Gefahren durch starke Verunreinigungen,
    9. 9.Ziffer 9Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsdas erforderliche Tastgefühl und Greifvermögen,
    2. 2.Ziffer 2die erforderliche Schutzhandschuhgröße und Stulpenlänge,
    3. 3.Ziffer 3die Herstellerangaben über die Schutzwirkung zB gegenüber bestimmten Chemikalien,
    4. 4.Ziffer 4die von den Herstellerinnen und Herstellern angegebene Durchbruchszeit gegenüber Chemikalien.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Folgendes gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsfür jede gefährdete Arbeitnehmerin bzw. jeden gefährdeten Arbeitnehmer muss Hand- oder Armschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2bei der Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen sind die Herstellerangaben über Durchlässigkeit, Durchbruchszeit und Materialbeständigkeit einzuhalten,
    3. 3.Ziffer 3die Benutzung von Hand- oder Armschutz ist nicht zulässig, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht,
    4. 4.Ziffer 4Anwendung der Hautmittel entsprechend den Festlegungen gemäß § 13 Abs. 3,Anwendung der Hautmittel entsprechend den Festlegungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3,,
    5. 5.Ziffer 5tragefreie Zeiten zur Regeneration sind vorzusehen.
  5. (5)Absatz 5,Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsrichtiges An- und Ablegen des Hand- oder Armschutzes,
    2. 2.Ziffer 2zulässige Tragedauer, regelmäßiger Handschuhwechsel,
    3. 3.Ziffer 3tragefreie Zeiten zur Regeneration, Maßnahmen zwischen den Trageperioden (zB geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe),
    4. 4.Ziffer 4Verbot der Verwendung von Handschuhen, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände besteht.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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