§ 4 LF-PSA-V Arbeitsplatzevaluierung

LF-PSA-V - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 187 LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 188 LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß Paragraph 187, LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 188, LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

  1. 1.Ziffer einsArt und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
  2. 2.Ziffer 2die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
  3. 3.Ziffer 3die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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