Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 202 Abs. 1 und 2 LAG und auf Baustellen (zB im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes).Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG und auf Baustellen (zB im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes).
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.
(3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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