§ 2 LF-PSA-V Begriffsbestimmungen

LF-PSA-V - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen im Sinne des § 237 Abs. 2 LAG einschließlich Hautschutz für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.Unter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen im Sinne des Paragraph 237, Absatz 2, LAG einschließlich Hautschutz für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
  2. (2)Absatz 2,Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsBerufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers dienen,
    2. 2.Ziffer 2Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,
    3. 3.Ziffer 3Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267) gelten,Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) gelten,
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsmittel zur Sportausübung,
    5. 5.Ziffer 5Selbstverteidigungs -und Abschreckungsmittel,
    6. 6.Ziffer 6tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,
    7. 7.Ziffer 7Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V, BGBl. II Nr. 51/2024 soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2024, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.
  3. (3)Absatz 3,Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
  4. (4)Absatz 4,Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST), BGBl. II Nr. 52/2024.Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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