§ 2 KV-InfoV (Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung), Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens - JUSLINE Österreich
§ 2 KV-InfoV Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.
(2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis aufIm Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf
1.Ziffer einsdie gesetzlichen und allgemein zur Anwendung kommenden vertraglichen Risikoausschlüsse zu erfolgen und es ist darauf hinzuweisen, falls die Informationen nicht abschließend sind;
2.Ziffer 2die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 5, Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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