Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135e Abs. 1 und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben. Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben.
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