§ 1 KV-InfoV Regelungsgegenstand

KV-InfoV - Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135e Abs. 1 und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben. Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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