§ 1 KV-InfoV Regelungsgegenstand

Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999

Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 255135e Abs. 1 und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben. Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 255135 e, Absatz eins, und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2018

Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 255135e Abs. 1 und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben. Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 255135 e, Absatz eins, und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben.

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