Gesamte Rechtsvorschrift KV-InfoV

Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung

KV-InfoV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 KV-InfoV Regelungsgegenstand


Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135e Abs. 1 und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben. Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben.

§ 2 KV-InfoV Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens


  1. (1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis aufIm Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen und allgemein zur Anwendung kommenden vertraglichen Risikoausschlüsse zu erfolgen und es ist darauf hinzuweisen, falls die Informationen nicht abschließend sind;
    2. 2.Ziffer 2die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 5, Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.

§ 3 KV-InfoV Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung


  1. (1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 1 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren, wenn die Prämie gemäß § 178f VersVG einseitig vom Versicherungsunternehmen laufend angepasst werden kann. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zudem darüber zu informieren, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 darüber zu informieren, wenn die Prämie gemäß Paragraph 178 f, VersVG einseitig vom Versicherungsunternehmen laufend angepasst werden kann. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zudem darüber zu informieren, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.
  2. (2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre des konkret angewendeten Tarifs zu informieren. Wird der Tarif seit weniger als fünf Jahren angewendet, hat die Darstellung der jährlichen Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre auf Basis eines vergleichbaren Tarifs des betroffenen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Prämienerhöhungen in der Vergangenheit keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zulassen.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 über die Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre des konkret angewendeten Tarifs zu informieren. Wird der Tarif seit weniger als fünf Jahren angewendet, hat die Darstellung der jährlichen Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre auf Basis eines vergleichbaren Tarifs des betroffenen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Prämienerhöhungen in der Vergangenheit keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zulassen.

§ 4 KV-InfoV Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags


Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß § 135e Abs. 1 Z 4 VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht.

§ 5 KV-InfoV Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung


Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 2 Z 3 VAG 2016 darüber zu informieren, Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß Paragraph 135 e, Absatz 2, Ziffer 3, VAG 2016 darüber zu informieren,

welchewelche konkreten Gründe der vorgenommenen Prämienanpassung zugrunde liegen und

dassdass gemäß § 178f Abs. 3 VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.gemäß Paragraph 178 f, Absatz 3, VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.

§ 6 KV-InfoV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist § 5 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.Abweichend von Absatz eins, ist Paragraph 5, auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2018, treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

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