§ 2 KV-InfoV Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens

Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 255 Abs. 1 Z 1 VAG 2016§ 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 255135 e, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 255 Abs. 1 Z 1 VAG 2016§ 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis aufIm Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 255135 e, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen und allgemein zur Anwendung kommenden vertraglichen Risikoausschlüsse zu erfolgen und es ist darauf hinzuweisen, falls die Informationen nicht abschließend sind;
    2. 2.Ziffer 2die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015BGBl. I Nr. 17/2018, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 5, Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3417 aus 20152018,, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 255 Abs. 1 Z 1 VAG 2016§ 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 255135 e, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 255 Abs. 1 Z 1 VAG 2016§ 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis aufIm Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 255135 e, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzlichen und allgemein zur Anwendung kommenden vertraglichen Risikoausschlüsse zu erfolgen und es ist darauf hinzuweisen, falls die Informationen nicht abschließend sind;
    2. 2.Ziffer 2die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 5 Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015BGBl. I Nr. 17/2018, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 5, Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3417 aus 20152018,, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.

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