Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des UGB verwiesen wird, sind sie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2009 anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des UGB verwiesen wird, sind sie in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009, anzuwenden.
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