Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Einzelberichte sind vom Krankenanstaltenträger auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und im Rahmen eines Gesamtberichts bis 30. Juni des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat die Einzelberichte auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und diese dann im Rahmen eines Gesamtberichts dem Bundesministerium für Gesundheit bis 31. Juli vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Aufbewahrung von Unterlagen und die Aufbewahrungsfrist haben sich nach § 212 UGB zu richten.Die Aufbewahrung von Unterlagen und die Aufbewahrungsfrist haben sich nach Paragraph 212, UGB zu richten.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 KRBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 KRBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 KRBV